Stromspeicherung (ab 1.1.2025)

Anschaffung eines Strom-Batteriespeichers

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Neuinstallation von stationären Strom-Batteriespeichersystemen (Blei Akkus sind von der Förderung ausgenommen) in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden Photovoltaik-Anlagen mit einem Inbetriebnahme Datum nach dem 01.01.2020.

Zum Antragsportal Förderrichtlinie Strom-Batteriespeicher

In welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderhöhe beträgt 100 Euro/kWh Strom-Batteriespeicherkapazität, jedoch maximal 1.000 Euro pro Strom-Batteriespeicher und Gebäude.

Welche Fördervoraussetzungen gibt es?

Gefördert wird die Neuinstallation eines Strom-Batteriespeichers zum Speichern des elektrischen Stromes welcher durch eine angeschlossene PV–Anlage (Photovoltaik-Anlage) erzeugt wird. Für jede PV-Anlage ist die Anzahl der förderfähigen Strom-Batteriespeichersysteme auf ein Strom-Batteriespeichersystem begrenzt.

Welcher Nachweis ist dem Antrag beizufügen?

Dem Antrag ist beizufügen:

  1. ein Angebot des Strom-Batteriespeichers aus dem die Stromspeicherkapazität in kWh ersichtlich ist
  2. entweder das Angebot der Installation einer neuen PV-Anlage oder bei bestehenden PV-Anlagen die Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister (Status „In Betrieb“) und eine Kopie der Rechnung der PV-Anlage

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn folgende Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden:

  1. Bescheinigung eines Fachunternehmens über die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme des Strom-Batteriespeichersystems gemäß gültiger Normen und Regelwerke
  2. Kopie der Rechnung für das Strom-Batteriespeichersystem
  3. Inbetriebnahme-Protokoll des Strom-Batteriespeichersystems
  4. Bestätigung der Registrierung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister (Status „In Betrieb“)

Wichtige Hinweise:

Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung des Bewilligungsantrages noch nicht begonnen worden sein. Mit der Auftragserteilung an einen Fachbetrieb gilt die Maßnahme als begonnen.

Wird die Maßnahme nach Antragstellung des Bewilligungsantrages und vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids beauftragt, geschieht dies auf eigene Gefahr der antragstellenden Person, insbesondere bei Ablehnung der Förderung.